Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1775 vom 5. November 2013)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'708.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 30. April 2014 (810 13 356) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1775 vom 5. November 2013) A. Der serbische Staatsangehörige A. , geboren 1963, heiratete am 20. August 2003 in seinem Heimatland die im Kanton Basel-Landschaft niederlassungsberechtigte Landsfrau B. , geboren 1982. Am 1. August 2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge mehrmals die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in C. . B. Seit dem 1. Februar 2005 wird A. durch die Sozialhilfebehörde C. unterstützt. Er ist zudem seit dem 26. April 2005 – vorwiegend aus psychischen Gründen – krankgeschrieben. A. brachte hierzu vor, seine psychischen Probleme seien hauptsächlich auf ein Unfallereignis zurückzuführen. Er habe sich am 22. August 2004 beim Joggen mit einer herumliegenden Nadel in einen Finger gestochen habe. Obwohl Blutuntersuchungen auf HIV sowie Hepatitis B und C negativ ausgefallen seien, habe er weiterhin unter grossen Ängsten, Schlaflosigkeit, Nervosität, Herzklopfen, Schweissausbrüchen, Müdigkeit, Lustlosigkeit, Potenzstörungen und starker Gespanntheit gelitten. Er sei in der Folge beim Externen Psychiatrischen Dienst und der Klinik D. in E. ambulant sowie in der kantonalen psychiatrischen Klinik stationär therapiert worden. Er sei zudem bei Prof. Dr. med. F. regelmässig in psychiatrischer Behandlung. C. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) teilte A. mit Schreiben vom 29. Mai 2006 erstmals mit, dass es die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung prüfe, da er und seine Ehefrau seit dem 31. Januar 2006 getrennt leben würden. A. , vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, machte hierzu mit Schreiben vom 23. August 2006 geltend, eine Rückkehr nach Serbien sei derzeit nicht zumutbar. Er habe nebst seinen psychischen Problemen auch körperliche Schmerzen. Letztere seien das Resultat eines unverschuldeten Auffahrunfalls. Das AfM verlängerte daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung wiederholt. D. Rückwirkend auf den 1. Februar 2006 bewilligte das Bezirksgericht G. A. und seiner Ehefrau am 24. Oktober 2006 das Getrenntleben. E. Das AfM prüfte am 9. September 2008 erneut die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. . Dieser, weiterhin vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, machte mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 geltend, dass ein Rentengesuch bei der IV-Stelle hängig sei und sich das Problem mit der Sozialhilfe bald erledigen sollte. Zudem brachte er unter Hinweis auf einen beigefügten Bericht von Prof. Dr. med. F. vom 3. November 2008 vor, er leide unter einer schizodepressiven Störung, höre Stimmen und habe enorme Verfolgungsängste, traue sich deswegen nicht einmal mehr alleine auf die Strasse und leide gar unter Schlafstörungen. Eine Wegweisung sei demnach nicht zu rechtfertigen. Prof. Dr. med. F. fügte seinem Bericht an, dass ein Selbstmord von A. bei dessen Ausweisung nicht auszuschliessen sei. F. Der vom AfM beauftragte Vertrauenspsychologe Dr. phil. H. bestätigte in seinem Bericht vom 8. Juni 2009 die von Prof. Dr. med. F. diagnostizierte schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD F 33.3) und verneinte eine Reisefähigkeit von A. zum gegebenen Zeitpunkt. Das AfM erteilte A. daraufhin (mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration [BFM]) eine Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum 16. Juli 2010 zur medizinischen Behandlung. G. Am 9. September 2010 gewährte das AfM A. erneut das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Dieser, wiederum vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, machte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2010 geltend, er habe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem sei ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 gegeben. Eine Wegweisung aus der Schweiz sei zudem aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten und somit verhältnismässig. Das AfM gewährte A. daraufhin vorläufig den weiteren Aufenthalt in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens um Ausrichtung einer Invalidenrente und stellte ihm eine provisorische Bestätigung über die Aufenthaltsberechtigung aus, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. H. Die IV-Stelle Basel-Landschaft lehnte am 22. März 2011 einen Rentenanspruch von A. ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit Urteil vom 30. August 2012 ab. Es stellte dabei fest, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 0% korrekt sei. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2012 ab. I. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 4. Juni 2013 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. und gab ihm bis 31. Juli 2013 Zeit für die Ausreise. Gegen diese Verfügung erhob A. , nach wie vor vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Advokat, am 17. Juni 2013 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und A. sei die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und zu verlängern. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das AfM anzuweisen, die Beibehaltung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A. im Sinne eines Härtefalls dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. Subeventualiter beantragte A. , es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des AfM. J. Der Regierungsrat wies die Beschwerde vom 17. Juni 2013 mit Entscheid vom 5. November 2013 ab. K. A. (Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Dieter Gysin, Advokat, erhob mit Eingabe vom 18. November 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde. Er beantragte, es sei der Entscheid des Regierungsrates (Beschwerdegegner) vom 5. November 2013 vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen respektive zu verlängern (Ziffer 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das AfM anzuweisen, die Beibehaltung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers im Sinne eines Härtefalls dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Ziffer 2). Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid und die Sache zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen (Ziffer 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 4). In verfahrenstechnischer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. L. Am 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Dieter Gysin (Advokat), substituiert durch Saif Al-Rubai, Advokat, die Beschwerdebegründung ein. M. Der Beschwerdegegner reichte seine Vernehmlassung zur Beschwerde am 4. Februar 2014 ein und beantragte deren vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge. N. Mit präsidialer Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen sowie dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. O. Der Beschwerdeführer, vertreten wiederum durch Dieter Gysin, Advokat, substituiert durch Saif Al-Rubai, Advokat, reichte am 17. März 2014 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2014 ein. Auf die Vorbringen und Begründungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Republik Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.2 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Hat eine ausländische Person nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Bezüglich des Familienlebens ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht auf die Kernfamilie beschränkt, sondern erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können ( Stephan Breitenmoser , Der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a. M. 1986, S. 109 f.; Achim Brötel , Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, Baden-Baden 1991, S. 51; Peter Mock , Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in: ZSR 112 I/1993, S. 100; Martina Palm - Risse , Der völkerrechtliche Schutz von Ehe und Familie, Berlin 1990, S. 209 f.; Kaspar Traub , Familiennachzug im Ausländerrecht, Diss. Basel 1992, S. 32; Luzius Wildhaber , Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8, Köln/Berlin/Bonn/München 1992, N 388 ff.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, kommt es – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Strassburger Organe ( Breitenmoser , a.a.O., S. 110; Brötel , a.a.O., S. 51; Mock , a.a.O., S. 100; Palm - Risse , a.a.O., S. 209 f.; Wildhaber , a.a.O., N 389) – darauf an, ob der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer in einem so engen Verhältnis zu den hier Anwesenheitsberechtigten steht, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis die Rede sein kann. 4.3 Im vorliegenden Fall ist ein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht gegeben, da der Beschwerdeführer keine engen Familienangehörigen in der Schweiz hat, zu denen er in einem so engen Verhältnis steht, dass von einem Abhängigkeitsverhältnis die Rede sein könnte. Überdies leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine zwei Kinder in der Republik Serbien. Des Weiteren ist die Ehe zwischen den Ehegatten, denen das Getrenntleben bereits per 1. Februar 2006 bewilligt wurde, in Serbien im Jahre 2007 geschieden worden. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen zukommt. 5.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). 5.2 Die Migrationsbehörden verbinden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person regelmässig mit einem bestimmten Zweck. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Wird diese mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten, so kann die Behörde die Bewilligung widerrufen (vgl. Art. 62 lit. d AuG). Entfällt die ursprüngliche Anspruchsgrundlage für die Bewilligung - beispielsweise weil die Eheleute nicht mehr tatsächlich zusammenwohnen, obwohl dies vom Gesetz vorausgesetzt wird - so gilt der Aufenthaltszweck als erfüllt. Infolgedessen kann die Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert und die ausländische Person weggewiesen werden, wenn kein anderweitiger Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.26; Silvia Hunziker , in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 44). 5.3. Unbestritten ist, dass die Ehegatten am 1. Februar 2006 das Getrenntleben aufgenommen haben und dass der Ehewille der Ehefrau nicht mehr besteht. Die Familiengemeinschaft ist mithin als aufgelöst zu betrachten. Infolge dessen ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG unstreitig weggefallen, so dass gemäss Art. 62 lit. d AuG ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegt. Es ist im Weiteren jedoch zu prüfen, ob er aus Art. 50 Abs. 1 AuG einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 6.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau hätten zwar am 1. Februar 2006 das Getrenntleben aufgenommen, dabei habe es sich anfänglich jedoch nur um eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher ehelicher Probleme im Sinne von Art. 49 AuG gehandelt. Diese Probleme seien durch die schwere physische und psychische Erkrankung des Beschwerdeführers verursacht worden. Er habe aber stets an eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens geglaubt und deshalb auch einer Scheidung vor Ablauf der zweijährigen Getrenntlebensfrist nicht zugestimmt. Es sei mangels anderweitiger Indizien davon auszugehen, dass der Ehewille der Ehefrau bis zum – vom Beschwerdeführer nicht anerkannten – in Serbien am 12. September 2007 gefällten Scheidungsurteil bestanden habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft auch nach dem Auszug der Ehefrau weiterhin bestanden habe. 6.2 Eine Familiengemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 6.3 Den Akten ist zunächst zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 2. März 2006 und am 18. Mai 2006 beim AfM persönlich zu Protokoll gab, dass ihre Ehe definitiv gescheitert sei (vgl. Aktenberichte des AfM vom 2. März und 18. Mai 2006). Der Beschwerdeführer bestreitet zwar diese Aktenberichte, er substanziiert seine Behauptungen, wonach diese Berichte nicht korrekt seien, jedoch nicht. Entsprechende Anhaltspunkte sind den Akten denn auch nicht zu entnehmen. Vielmehr stimmen die genannten Berichte mit dem Umstand überein, wonach – wie sich aus einem ebenfalls in den Akten befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht G. vom 11. Mai 2006 ergibt – die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3. Januar 2006 vor dem Bezirksgericht G. ein Scheidungsbegehren deponierte (Verfahrensnummer A 120 06 XXX). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Indizien davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Ehewille bereits ab dem 1. Februar 2006 – dem Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten das Getrenntleben aufnahmen –nicht mehr bestand. Bei der Aufnahme des Getrenntlebens am 1. Februar 2006 handelte es sich – entsprechend der Ansicht des Beschwerdegegners – mithin um eine definitive und nicht nur um eine vorübergehende Trennung. Da die Ehegemeinschaft in der Schweiz bis zu diesem Zeitpunkt nur eineinhalb Jahre bestand, kann sich der Beschwerdeführer folglich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. 7.1. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch dann weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Der Beschwerdeführer machte als wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, dass seine Wiedereingliederung in Serbien aufgrund seiner prekären Gesundheit und der sozialen Isolation faktisch unmöglich sei. Für eine Verbesserung seiner Gesundheit bedürfe es der Fortführung der Behandlungen bei Prof. Dr. med. F. und Dr. med. I. , was nur in der Schweiz möglich sei. Eine adäquate Behandlungsmöglichkeit in Serbien sei klar zu verneinen. 7.2 Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; Botschaft zum AuG in BBl 2002 S. 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein entsprechender Konnex zur ehelichen Beziehung weisen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe nicht auf, womit diese nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG fallen. Demzufolge besteht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –keine Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.8.1 Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt die Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Andreas Zünd / Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.44; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 7 zu Art. 96 AuG; Spescha , a.a.O., N 7 zu Art. 33 AuG). 8.2 Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung sei unangemessen im Sinne von Art. 96 AuG, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit sozialhilfeabhängig sei und damit seine Abhängigkeit von der öffentlichen Hand weder verursacht habe noch wünsche. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er – ausser mit seiner Mutter – über keine Beziehungen in Serbien mehr verfüge. Auch wenn er hierzulande ebenso wenig Kontakte pflege und seine Ärzte zugegebenermassen die wichtigsten Bezugspersonen seien, lebe er bereits seit neun Jahren in der Schweiz, spreche praktisch fliessend Deutsch und habe sich in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Der Beschwerdeführer rügt mit seinen Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei unangemessen. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass das Kantonsgericht gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids beurteilt (vgl. E. 2). Die Rügen des Beschwerdeführers sind mithin nicht zu hören, soweit er die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids geltend macht. Weiter ist zu beachten, dass der Regierungsrat – im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG – die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration berücksichtigte und dabei sein Ermessen weder unter- noch überschritten hat. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. 9.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BFM, Weisungen und Erläuterungen zum Ausländerbereich, Stand 25. Oktober 2013, Ziffer 8.3). 9.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Zwar brachte der Beschwerdeführer vor, es solle ihm gegenüber im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AuG eine Verwarnung ausgesprochen werden, verbunden mit der Auflage inklusive Fristansetzung, eine Arbeitsstelle anzutreten und von der Sozialhilfe loszukommen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen betreffend die Suche nach einer Arbeitsstelle dokumentierte, obwohl er seit über einem Jahr weiss, dass er keine IV-Rente erhält. Warum der Beschwerdeführer nun plötzlich doch bereit sein sollte, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenn das Gericht ihm hierzu eine Frist ansetzen würde, ist nicht nachvollziehbar. 9.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer machte hierzu geltend, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers sei nicht höher zu gewichten als dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz, denn zum einen habe er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz, zum anderen sei eine Rückkehr nach Serbien nicht mit seiner Krankheit zu vereinbaren. Der Beschwerdegegner führte dazu an, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers liege nicht vor. Obwohl dem Beschwerdeführer im IV-Verfahren eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, bemühe er sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Er werde seit Jahren ausschliesslich und in erheblicher Weise von der Sozialhilfebehörde C. unterstützt. Der Beschwerdeführer habe sich sodann aufgrund seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung in sozialer Hinsicht praktisch vollständig zurückgezogen bzw. isoliert. Die soziale Isolation sei deshalb alleine dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen. 9.4 Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, in dessen Urteil vom 30. August 2012 [ 720 11 171] E. 5 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um eine IV-Rente ist dieser zu 100% arbeitsfähig (dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_955/2012 vom 20. Dezember 2012 geschützt). Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, stützte sich bei dieser Feststellung auf ein Fachgutachten von Dr. med. J. vom 13. März 2012. Dieses Gutachten kommt unter anderem zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliegt, sondern dass der Beschwerdeführer eine Krankenrolle einnimmt, um damit einen sekundären Krankheitsgewinn zu erreichen (insbesondere eine Invalidenrente und eine Aufenthaltsbewilligung). Der Beschwerdeführer kritisierte das Ergebnis dieses Gutachtens im Verfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Dieses wies die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer dieselbe Kritik am Gutachten von Dr. med. J. vom 13. März 2012 vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es Aufgabe der zuständigen, sozialversicherungsrechtlichen Instanzen und Institutionen ist, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit bzw. Invalidität des Beschwerdeführers festzustellen. Der Beschwerdeführer führte zudem keine Umstände respektive Rügen an, welche im rechtskräftigen, sozialversicherungsrechtlichen Urteil nicht berücksichtigt worden wären. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, von den Feststellungen, welche im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht wurden, abzuweichen. Dementsprechend ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, nicht zu hören. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – entgegen dessen Ansicht – weder physisch noch psychisch schwer angeschlagen, sondern zu 100% arbeitsfähig ist. 9.5 Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren und dort aufgewachsen ist. Er hat mehr als die ersten 40 Jahre seines Lebens in diesem Land verbracht. Entsprechend ist er mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. In Serbien leben ausserdem seine Mutter und zwei Kinder des Beschwerdeführers. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Ferien in seiner Heimat verbrachte, unter anderem um seine Mutter und seine Kinder zu besuchen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das AfM vom 6. Juli 2009). Auch wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Arbeitslosigkeit schwer fallen sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ist eine berufliche Integration in Serbien aufgrund seiner 100% Arbeitsfähigkeit möglich und zumutbar. Unter den genannten Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern seine Wiedereingliederung in Serbien gefährdet sein soll. Auch lässt sich gestützt auf die Akten nicht sagen, dass seine Beziehung zur Schweiz besonders eng wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Er verfügt zwar – wie er vorbrachte – über ausreichend gute Deutschkenntnisse, um sich in alltäglichen Lebenslagen ohne weitere Hilfe verständigen zu können und lebt seit über neun Jahren in der Schweiz, doch machte er selber geltend, er lebe in der Schweiz isoliert und habe bloss zu seinen Ärzten ein enges Vertrauensverhältnis. Zudem ist der Beschwerdeführer zwar zu 100% arbeitsfähig, jedoch seit über neun Jahren fürsorgeabhängig. Er hat in dieser Zeit weit über Fr. 200'000.-- an Fürsorgegeldern bezogen und dokumentierte keine Bemühungen, eine Arbeitsstelle zu finden, obwohl er seit über einem Jahr weiss, dass er keine IV-Rente erhält. Insgesamt ist deshalb von einer schlechten Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz – sowohl in persönlicher als auch beruflicher Hinsicht – auszugehen. Gewichtige private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz bestehen damit keine. Hingegen bestehen sehr gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers. So liegt es im öffentlichen Interesse, weitere Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer zu vermeiden, haben diese doch bereits ein sehr hohes Mass erreicht und ist der Beschwerdeführer zwar arbeitsfähig, jedoch nicht bereit zu arbeiten. 9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich als verhältnismässig. 10.1 Als Nächstes ist zu prüfen, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden ( Spescha , a.a.O., N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGE 119 Ib 42 ff. E. 4, 123 II 126 ff. E. 2 und 3, 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE 124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte in diesem Zusammenhang geltend, er bedürfe zwingend der Behandlung durch seine Ärzte. In Serbien würde er sozial genauso isoliert sein wie in der Schweiz, währenddessen ihm die medizinische Behandlung und Unterstützung verwehrt bliebe. Aufgrund seiner bisherigen medizinischen Vorgeschichte bestehe eine akute Gefahr der Suizidalität für den Fall, dass er weggewiesen werden sollte. 10.2 Im vorliegenden Fall sind anfängliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Serbien nicht von der Hand zu weisen. So wird es ihm aufgrund seiner langjährigen Arbeitslosigkeit schwer fallen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. E. 9.5). Diese Schwierigkeiten sind jedoch für die Annahme eines Härtefalles nicht ausreichend. Zum einen ist die Situation des Beschwerdeführers selbstverschuldet, da er sich trotz einer Arbeitsfähigkeit von 100% nicht um eine Arbeitsstelle bemühte (vgl. E. 9.2). Zum anderen stellen diese Schwierigkeiten keine Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG dar. Hierzu müsste vielmehr eine persönliche Notlage vorliegen, welche die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Landsleuten in gesteigertem Masse in Frage stellte (vgl. E. 10.1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen: So ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliegt, sondern dass er eine Krankenrolle einnimmt (vgl. E. 9.4). Doch selbst für den Fall, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden würde, wäre eine medikamentöse sowie ambulante Behandlung in Serbien grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE] E-6719/2012 vom 22. April 2012 E. 6.3.2 mit weiterem Hinweis). Entsprechend der Ansicht des Beschwerdegegners bestünde in einem solchen Fall ausserdem die Möglichkeit, dass die zwei in Serbien lebenden, leiblichen Kinder des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer bei Bedarf aufnehmen und pflegen könnten. Die geltend gemachte akute Suizidgefahr wäre zudem – entsprechend der Ansicht des Beschwerdegegners – im Rahmen des Vollzugs angemessen zu berücksichtigen, würde aber einer Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. BVGE D-6041/2013 vom 12. November 2013 E. 7.2.4 und D-2735/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 9.3.2). Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche für die Annahme einer persönlichen Notlage sprächen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. 11. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 12.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- entsprechendem dem Verfahrensausgang dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. 12.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'708.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 12.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'708.40 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiber